Recht und Konformität
BFSG: Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Ihre Website?
BFSG und European Accessibility Act: welche Websites und Apps betroffen sind, die Ausnahme für Kleinstunternehmen, die Frist 2030 und Bußgelder im EU-Vergleich.
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Kurz gesagt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) in Deutschland um. Seit dem 28. Juni 2025 gilt es für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, darunter Onlineshops, Bankdienstleistungen, E-Books und Buchungen im Personenverkehr. Verkaufen Sie an Verbraucher in der EU und sind Sie kein Kleinstunternehmen mit Dienstleistungsangebot, sind Ihre Website und App wahrscheinlich erfasst.
Das Wichtigste
- Der EAA gilt seit dem 28. Juni 2025 über das Recht jedes EU-Staats, in Deutschland über das BFSG, und erfasst Verbraucherdienstleistungen wie Onlinehandel, Bankdienstleistungen, E-Books, Personenverkehr und elektronische Kommunikation.
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, also weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme haben, sind von den Anforderungen an Dienstleistungen ausgenommen.
- Unternehmen außerhalb der EU sind mit ihren Verkäufen an Verbraucher in der EU erfasst, reine Verkäufe an Geschäftskunden fallen dagegen nicht unter die Definition des elektronischen Geschäftsverkehrs.
- Gemessen werden Sie in der Praxis an der Norm EN 301 549: heute heißt das WCAG 2.1 Stufe AA, nach Veröffentlichung der Fundstelle von Version 4.1.1 im Amtsblatt der EU dann WCAG 2.2 Stufe AA.
- Die Sanktionen legt jedes Land selbst fest, in Deutschland bis zu 100.000 €, und kein Widget oder Plugin macht eine Website für sich allein konform.
Wenn Sie online an Verbraucher in der EU verkaufen, haben Sie wahrscheinlich schon einige E-Mails zum BFSG bekommen, manche davon von Anbietern, die mit einer Frist Druck machen, um Ihnen etwas zu verkaufen. Dieser Leitfaden bleibt bei dem, was im Gesetz steht: wen es erfasst, was es verlangt und was passiert, wenn Sie es ignorieren. Kurz vorab: In Deutschland gilt das BFSG; die Einhaltung kontrolliert die MLBF in Magdeburg, und wer eine nicht barrierefreie Dienstleistung anbietet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 100.000 €.
Was ist der European Accessibility Act, und was hat das BFSG damit zu tun?
Der European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882 (öffnet in einem neuen Tab)) ist ein EU-Gesetz, das gemeinsame Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher festlegt, darunter Onlinehandel, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books, Fahrkarten im Personenverkehr und elektronische Kommunikation. Er wurde am 17. April 2019 verabschiedet und gilt seit dem 28. Juni 2025 in der ganzen EU. In Deutschland setzen ihn das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die Verordnung zum BFSG (BFSGV) um.
Oft ist vom „EAA“ die Rede, als wäre er ein einziges Regelwerk. Tatsächlich sind es drei Ebenen:
- Die Richtlinie legt Ziele, Geltungsbereich und Fristen fest. Sie richtet sich an die Mitgliedstaaten und bindet Ihr Unternehmen deshalb nicht direkt.
- Das nationale Gesetz ist das, was tatsächlich für Sie gilt: in Deutschland das BFSG mit der BFSGV, in Spanien zum Beispiel das Gesetz Ley 11/2023. Jedes nennt eigene Behörden und eigene Sanktionen.
- Mit der technischen Norm EN 301 549 weisen Sie in der Praxis nach, dass Sie die Anforderungen erfüllen. Für Websites und Apps verweist sie auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG).
Nennt Ihnen jemand eine Bußgeldhöhe, fragen Sie nach, aus welchem Land und welchem Gesetz sie stammt.
Seit wann gilt der EAA, und was ändert sich 2027 und 2030?
Der EAA gilt seit dem 28. Juni 2025. Die Mitgliedstaaten mussten ihre Gesetze bis zum 28. Juni 2022 erlassen und ab dem 28. Juni 2025 anwenden (Art. 31). Einige Übergangsfristen laufen länger: Dienstleistungsverträge und Geräte, die es schon vor Juni 2025 gab, dürfen höchstens bis zum 28. Juni 2030 weiterlaufen.
| Datum | Was passiert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 28. Juni 2022 | Frist für die nationalen Gesetze | Art. 31 Abs. 1 |
| 28. Juni 2025 | Die nationalen Regeln, in Deutschland das BFSG, gelten für erfasste Produkte und Dienstleistungen | Art. 31 Abs. 2 |
| 28. Juni 2027 | Spätester Termin für die Regeln zur Annahme von Notrufen unter der 112 | Art. 31 Abs. 3 |
| 28. Juni 2030 | Ende der Übergangsfrist für Produkte, die bereits zur Erbringung von Dienstleistungen genutzt werden, und spätestes Ende für Dienstleistungsverträge, die vor Juni 2025 geschlossen wurden | Art. 32 Abs. 1 |
| Bis zu 20 Jahre nach Inbetriebnahme | Bereits genutzte Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer in Betrieb bleiben, wenn der Mitgliedstaat das zulässt | Art. 32 Abs. 2 |
Das Jahr 2030 wird am häufigsten missverstanden. Es ist keine Schonfrist für Websites: Ein Shop, der 2026 an den Start geht, muss die Regeln sofort erfüllen. Mehr Zeit bekommen nur Verträge und Geräte, die es schon vor Juni 2025 gab.
Welche Websites und Apps fallen unter BFSG und EAA?
Erfasst sind Websites und Apps, über die sechs Arten von Verbraucherdienstleistungen erbracht werden: Onlinehandel, Bankdienstleistungen für Verbraucher, elektronische Kommunikation, Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, E-Books sowie Teile des Personenverkehrs per Flugzeug, Bus, Bahn und Schiff. Der Onlinehandel ist die breiteste Kategorie, denn dazu zählt jede Website und jede App, über die Verbraucher aus der Ferne einen Vertrag schließen können.
Die Richtlinie definiert Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr als Ferndienstleistungen über Websites und Mobilgeräte, die „elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“ (Art. 3 Nr. 30). Kann Ihre Kundschaft über Ihre Website oder App kaufen, buchen oder ein Abo abschließen, ist das Angebot sehr wahrscheinlich erfasst: ein Modeshop auf Shopify, das Buchungssystem eines Hotels, ein Kochbox-Abo.
Manche Fälle sind weniger eindeutig. Eine Restaurant-Website, die nur die Speisekarte und eine Telefonnummer zeigt, ist wahrscheinlich keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, weil über sie kein Vertrag zustande kommt. Kommt eine Online-Bestellung hinzu, ist sie es wahrscheinlich doch. Grauzonen wie Formulare für Tischreservierungen sind genau die Fälle, in denen sich ein Blick in die Hinweise der Behörde oder eine anwaltliche Beratung lohnt.
Welche Inhalte sind ausgenommen?
Selbst auf einer erfassten Website nimmt Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie Folgendes aus:
- aufgezeichnete Audio- und Videoinhalte sowie Office-Dokumente wie PDFs, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
- Online-Karten, sofern die für die Orientierung wesentlichen Informationen auch in barrierefreier digitaler Form bereitstehen;
- Inhalte Dritter, die Sie weder finanzieren noch entwickeln noch kontrollieren;
- archivierte Inhalte, die seit dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch bearbeitet wurden.
Dehnen Sie die Ausnahme für Inhalte Dritter nicht zu weit. Ein Checkout-Plugin oder ein Chat-Tool, das Sie selbst ausgewählt haben und bezahlen, lässt sich schwerlich als Inhalt bezeichnen, den Sie weder finanzieren noch kontrollieren. Der EAA erfasst auch Produkte wie Computer, Zahlungsterminals und E-Book-Reader, für eine Website zählen aber die Regeln für Dienstleistungen.
Gilt das BFSG auch für kleine Unternehmen?
Nur zum Teil. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Anforderungen an Dienstleistungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG (öffnet in einem neuen Tab)). Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen und hat einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. € (Art. 3 Nr. 23 der Richtlinie). Kleine Unternehmen oberhalb dieser Grenze sind erfasst, und Kleinstunternehmen, die erfasste Produkte herstellen oder verkaufen, sind nicht ausgenommen.
Beide Teile der Prüfung zählen. Ein Onlineshop mit 6 Beschäftigten und 1,5 Mio. € Umsatz ist ein Kleinstunternehmen. Ein Shop mit 6 Beschäftigten und 3 Mio. € Umsatz ist trotzdem eines, wenn seine Jahresbilanzsumme 2 Mio. € nicht übersteigt. Ein Shop mit 12 Beschäftigten ist erfasst, wie klein sein Umsatz auch sein mag.
Art. 4 Abs. 5 nimmt nur Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten. Eine Firma mit fünf Leuten, die E-Book-Reader herstellt, muss die Produktanforderungen also trotzdem erfüllen.
Zwei Einschränkungen. Erstens können nationale Gesetze abweichen: Das belgische Bundesgesetz nimmt Kleinstunternehmen nur bis zum 28. Juni 2030 aus (Loi du 5 novembre 2023, Art. 40 (öffnet in einem neuen Tab)). Zweitens beseitigt die Ausnahme eine rechtliche Pflicht, nicht das Problem. Wer Ihren Checkout mit einem Screenreader nicht bedienen kann, kauft woanders, ganz gleich, wie viele Leute Sie beschäftigen.
Gilt der EAA für Unternehmen außerhalb der EU, für B2B-Websites oder in Großbritannien?
Für Unternehmen außerhalb der EU, die an Verbraucher in der EU verkaufen: ja. Für Verkäufe ausschließlich an Geschäftskunden: in der Regel nein. Die Richtlinie erfasst jeden, der eine Dienstleistung auf dem Unionsmarkt erbringt oder sie Verbrauchern in der Union anbietet (Art. 3 Nr. 4), unabhängig vom Firmensitz. Ein Shop aus der Schweiz, aus Großbritannien oder aus den USA ist mit seinen Verkäufen an EU-Verbraucher erfasst.
- Anbieter außerhalb der EU. Entscheidend ist, an wen Sie verkaufen. Liefert Ihr Shop an Kundschaft in Frankreich, gilt für diese Dienstleistung französisches Recht. Verkäufe an Kunden außerhalb der EU sind nicht erfasst.
- B2B. Elektronischer Geschäftsverkehr im Sinne der Richtlinie setzt einen Vertrag mit einem Verbraucher voraus, also mit einer Person, die nicht für ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit kauft (Art. 3 Nr. 22). Ein Großhandelsportal nur für registrierte Geschäftskunden fällt in der Regel nicht darunter; eine Website, die an beide Gruppen verkauft, ist mit ihren Verbraucherverkäufen erfasst.
- Vereinigtes Königreich. Der EAA ist kein britisches Recht, aber britische Unternehmen, die an EU-Verbraucher verkaufen, unterliegen den Gesetzen der Länder, in die sie verkaufen. Im Vereinigten Königreich selbst verlangt der Equality Act 2010 angemessene Vorkehrungen, ohne eine technische Webnorm vorzugeben, und die Barrierefreiheitsvorschriften für den öffentlichen Sektor (öffnet in einem neuen Tab) gelten nur für öffentliche Stellen.
Welche Norm müssen Sie erfüllen?
In der Praxis die EN 301 549, und für Websites bedeutet das heute WCAG 2.1 Stufe AA. Die Richtlinie selbst nennt funktionale Anforderungen statt einer WCAG-Stufe. Maßgeblich ist derzeit EN 301 549 v3.2.1 (2021). Mit der im September 2026 veröffentlichten Version 4.1.1 wird WCAG 2.2 Stufe AA maßgeblich, sobald die Kommission ihre Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
AccessibleEU (öffnet in einem neuen Tab), das Ressourcenzentrum der Kommission für Barrierefreiheit, schreibt, v4.1.1 sei „noch nicht die rechtlich maßgebliche Referenznorm“. Ist die Fundstelle veröffentlicht, begründet die Einhaltung dieser Version eine Konformitätsvermutung für den EAA. Wann das so weit ist, kann Ihnen heute niemand sagen.
Unser Rat: Entwickeln und testen Sie schon jetzt nach WCAG 2.2 Stufe AA. Sie enthält alles aus WCAG 2.1 bis auf ein veraltetes Kriterium; Sie decken also beides ab. Was ist neu in WCAG 2.2? erklärt die neun neuen Kriterien, unsere englischsprachige WCAG-Übersicht die Stufen.
Welche Informationen müssen Sie veröffentlichen?
Dienstleister müssen angeben, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und zwar „in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument“ (Anhang V). Dazu gehören eine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format und eine Erläuterung, wie die Anforderungen erfüllt werden. Nach Art. 13 Abs. 2 müssen diese Informationen schriftlich und mündlich öffentlich zugänglich sein, solange die Dienstleistung angeboten wird.
Nationale Gesetze können die Liste erweitern, etwa um die Angabe der zuständigen Behörde. In Deutschland spricht man meist von der „Erklärung zur Barrierefreiheit“ oder „Barrierefreiheitserklärung“, und viele Unternehmen veröffentlichen sie auf einer eigenen Seite, die im Footer und in den AGB verlinkt ist. Unser Leitfaden Erklärung zur Barrierefreiheit schreiben enthält eine Vorlage, die beides abdeckt, und die englischsprachige Dokumentation zur Erklärung geht weiter ins Detail.
Halten Sie eine Anforderung für eine unverhältnismäßige Belastung, genügt es nicht, das zu behaupten. Art. 14 verlangt eine dokumentierte Beurteilung, die mindestens alle fünf Jahre erneuert wird, und Sie müssen die zuständigen Behörden informieren; nur Kleinstunternehmen bleibt dieser Schritt erspart.
Wer kontrolliert die Einhaltung, und wie hoch sind die Bußgelder?
Jedes Land bestimmt seine eigenen Behörden und Sanktionen, die „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen (Art. 30). Für Onlineshops ist meist eine Verbraucherschutz- oder Marktüberwachungsbehörde zuständig, in Deutschland die MLBF, die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. Die Höchstbeträge reichen von einigen Tausend Euro bis zu 1 Mio. € und mehr; teils sind sie an den Umsatz gekoppelt. In Deutschland kommt die Abmahnung hinzu: Mitbewerber sowie Wirtschafts- und Verbraucherverbände können Verstöße nach § 8 Abs. 3 UWG verfolgen, wenn die BFSG-Pflichten als Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG gelten, was die meisten Juristen zumindest für einzelne Vorschriften annehmen (Kanzlei Plutte (öffnet in einem neuen Tab)); eine veröffentlichte Gerichtsentscheidung dazu ist uns nicht bekannt (Stand Oktober 2026). Die ersten Schreiben verschickte im August 2025 eine Kanzlei im Auftrag einer Marketingagentur mit einer Forderung von knapp 600 €, und Fachanwälte halten sie für angreifbar, weil die Agentur kein Mitbewerber der angeschriebenen Shops ist und keine konkreten Mängel nennt (IT-Recht Kanzlei (öffnet in einem neuen Tab)). Lassen Sie eine Abmahnung deshalb anwaltlich prüfen, bevor Sie zahlen oder eine Unterlassungserklärung unterschreiben.
| Land | Nationales Gesetz | Zuständig für den Onlinehandel | Höchstbetrag |
|---|---|---|---|
| Deutschland | Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) | MLBF, die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der 16 Bundesländer | 100.000 € für das Anbieten einer nicht konformen Dienstleistung, 10.000 € für andere Verstöße (§ 37 BFSG (öffnet in einem neuen Tab)) |
| Spanien | Ley 11/2023 vom 8. Mai 2023 (öffnet in einem neuen Tab) | Von jeder Autonomen Gemeinschaft benannte Behörden | 1.000.000 € für sehr schwere Verstöße nach dem allgemeinen Behindertengesetz (RDLeg 1/2013, Art. 96 (öffnet in einem neuen Tab)) |
| Italien | D.Lgs. 82/2022 | AgID (Agenzia per l'Italia Digitale) | 5.000 bis 40.000 € (Art. 24 (öffnet in einem neuen Tab)) |
| Niederlande | Implementatiewet toegankelijkheidsvoorschriften producten en diensten (2024) | ACM (niederländische Behörde für Verbraucher und Märkte) | 900.000 € oder 1 % des Umsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Whc, Art. 2.15 (öffnet in einem neuen Tab)) |
| Schweden | Lag (2023:254) | PTS (Post- och telestyrelsen) | 10.000.000 SEK (§ 39 (öffnet in einem neuen Tab)) |
| Irland | S.I. No. 636/2023 | CCPC (Competition and Consumer Protection Commission) | 60.000 € und/oder 18 Monate Haft bei Verurteilung im Anklageverfahren (Reg. 32 (öffnet in einem neuen Tab)) |
Das sind Obergrenzen, nicht das, was ein Unternehmen mit einem behebbaren Problem voraussichtlich zahlt. Zahlen werden online außerdem oft falsch abgeschrieben: Für Deutschland kursieren etwa 500.000 € als Höchstbetrag oder die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde. Prüfen Sie deshalb das Gesetz Ihres Landes, bevor Sie sich auf eine Zahl verlassen. In Österreich gilt das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG): Dort ist das Sozialministeriumservice zuständig, und großen Unternehmen drohen laut Sozialministerium (öffnet in einem neuen Tab) bis zu 80.000 €, kleineren weniger.
Was sollten Sie als Erstes tun?
Klären Sie, ob Sie erfasst sind. Testen und beheben Sie dann die Abläufe, auf die es Ihrer Kundschaft am meisten ankommt, veröffentlichen Sie ehrliche Informationen zum aktuellen Stand und machen Sie Barrierefreiheit zum festen Bestandteil jeder Änderung an der Website. Das meiste ist gewöhnliche Produktarbeit in sinnvoller Reihenfolge, kein einmaliges Rechtsprojekt.
- Geltungsbereich klären. Listen Sie die Dienstleistungen auf, die Sie Verbrauchern in der EU anbieten, die Länder, in die Sie verkaufen, sowie Beschäftigtenzahl und Umsatz. Liegen Sie nahe an der Grenze für Kleinstunternehmen, halten Sie schriftlich fest, wie Sie gerechnet haben.
- Die wichtigsten Abläufe testen: Suche, Produktseiten, Warenkorb, Kasse und Login. Nutzen Sie kostenlose automatische Tools und prüfen Sie danach manuell mit Tastatur und Screenreader, wie es unser Leitfaden Barrierefreiheit einer Website testen erklärt.
- Nach Schaden priorisieren. Ein Bestellbutton, den Tastaturnutzer nicht erreichen, wiegt schwerer als ein blasser Link im Footer. Die Checkliste für barrierefreie Websites deckt die häufigsten Fehler ab.
- Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlichen, auch zu dem, was noch nicht behoben ist, und dazu, wie man Sie erreicht.
- Zur Routine machen. Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie erwartet Verfahren, die die Konformität der Dienstleistung auch bei Änderungen sichern. Prüfen Sie die Barrierefreiheit also bei jedem Theme-Update und jedem neuen Drittanbieter-Tool.
- Nachfragen, wenn etwas unklar ist. Bei Fragen zum Geltungsbereich oder zur Ausnahme wenden Sie sich an eine Anwältin, einen Anwalt oder die zuständige Behörde.
Welche Rolle spielt ein Barrierefreiheits-Widget?
Kein Widget und kein Plugin macht eine Website BFSG- oder EAA-konform, auch unseres nicht. Die Europäische Kommission schreibt, dass Tools, die nicht sicherstellen, dass die Website selbst die detaillierten Kriterien der Norm erfüllt, „keine geeignete Lösung“ sind (Kommission, Web Accessibility (öffnet in einem neuen Tab)). Manchen Besuchern kann ein Widget trotzdem helfen, als zusätzliche Ebene über einer sauber gebauten Website.
Mit SiteAccessible können Besucher Kontrast, Textgröße und Lesehilfen anpassen. Es behebt keine Fehler in Ihrem Code, ersetzt weder Audits noch Tests mit Menschen mit Behinderungen und bietet keinen rechtlichen Schutz.
Häufige Fragen
Seit wann gelten der European Accessibility Act und das BFSG?
Die Mitgliedstaaten mussten ihre Gesetze bis zum 28. Juni 2022 erlassen und ab dem 28. Juni 2025 anwenden (Art. 31 der Richtlinie (EU) 2019/882); in Deutschland gilt das BFSG seit diesem Tag. Einige Übergangsfristen laufen länger: Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen unverändert bis zu ihrem Ablauf weiterlaufen, höchstens aber fünf Jahre, und Produkte, die bereits zur Erbringung von Dienstleistungen genutzt werden, bis zum 28. Juni 2030.
Sind kleine Unternehmen vom BFSG ausgenommen?
Nur Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten (§ 3 Abs. 3 BFSG). Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen und hat einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. € (Art. 3 Nr. 23 der Richtlinie). Kleinstunternehmen, die erfasste Produkte herstellen oder verkaufen, sind von den Produktanforderungen nicht ausgenommen, und nationale Gesetze können abweichen: Das belgische Bundesgesetz nimmt Kleinstunternehmen nur bis zum 28. Juni 2030 aus.
Gilt der EAA auch für Unternehmen außerhalb der EU?
Ja, wenn sie erfasste Dienstleistungen für Verbraucher in der EU erbringen. Die Richtlinie definiert als Dienstleistungserbringer jede Person, die eine Dienstleistung auf dem Unionsmarkt erbringt oder anbietet, sie Verbrauchern in der Union zu erbringen (Art. 3 Nr. 4). Ein Onlineshop aus der Schweiz, aus Großbritannien oder aus den USA ist mit seinen Verkäufen an EU-Verbraucher erfasst, nicht aber mit Verkäufen an Kunden außerhalb der EU.
Welche Bußgelder drohen nach BFSG und EAA, und kann ich abgemahnt werden?
Die Richtlinie überlässt die Sanktionen den einzelnen Ländern und verlangt, dass sie „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sind (Art. 30). Die Beträge unterscheiden sich stark: Deutschland erlaubt bis zu 100.000 € für das Anbieten einer nicht konformen Dienstleistung, Italien 5.000 bis 40.000 €, Schweden 10.000 bis 10 Mio. SEK und Spanien bis zu 1 Mio. € bei sehr schweren Verstößen. Das sind Höchstbeträge, keine typischen Bußgelder. Eine Abmahnung nach dem BFSG ist möglich, aber rechtlich nicht abschließend geklärt: Mitbewerber und Verbände stützen sie auf § 3a UWG, und ob BFSG-Pflichten Marktverhaltensregeln sind, hat nach unserem Stand vom Oktober 2026 noch kein Gericht in einer veröffentlichten Entscheidung beantwortet. Die ersten Abmahnungen vom August 2025 gelten unter Fachanwälten als angreifbar; lassen Sie ein solches Schreiben prüfen, bevor Sie zahlen oder etwas unterschreiben.
Welche WCAG-Stufe verlangt der EAA?
Der EAA nennt funktionale Anforderungen statt einer WCAG-Stufe. In der Praxis werden Sie an der europäischen Norm EN 301 549 gemessen, und die derzeit maßgebliche Version (v3.2.1) beruht auf WCAG 2.1 Stufe AA. Mit der im September 2026 veröffentlichten Version 4.1.1 wird WCAG 2.2 Stufe AA maßgeblich, sobald ihre Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist.
Macht ein Barrierefreiheits-Widget meine Website BFSG-konform?
Nein. Die Europäische Kommission sagt, Overlays und andere Tools, die nicht dafür sorgen, dass die Website selbst die Norm erfüllt, seien „keine geeignete Lösung“. Ein Widget oder Plugin kann Besuchern zusätzliche Möglichkeiten geben, eine Seite anzupassen, aber ob eine Website konform ist, hängt von ihrem eigenen Code, ihren Inhalten und Abläufen ab.
Quellen
- Directive (EU) 2019/882 on the accessibility requirements for products and services (European Accessibility Act) (öffnet in einem neuen Tab), EUR-Lex, Publications Office of the European Union
- European accessibility standard EN 301 549 has been updated (7 September 2026) (öffnet in einem neuen Tab), AccessibleEU, European Commission
- Web Accessibility (page updated 23 June 2026) (öffnet in einem neuen Tab), European Commission, Shaping Europe's digital future
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 37 Bußgeldvorschriften (öffnet in einem neuen Tab), Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Ley 11/2023, de 8 de mayo (öffnet in einem neuen Tab), Boletín Oficial del Estado
- Real Decreto Legislativo 1/2013 (General Law on the rights of persons with disabilities), article 96 (öffnet in einem neuen Tab), Boletín Oficial del Estado
- Decreto legislativo 27 maggio 2022, n. 82 (Gazzetta Ufficiale n. 152, 1 July 2022) (öffnet in einem neuen Tab), Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana (copy hosted by tuttocamere.it)
- Wet handhaving consumentenbescherming (öffnet in einem neuen Tab), Overheid.nl, wetten.overheid.nl
- Lag (2023:254) om vissa produkters och tjänsters tillgänglighet (öffnet in einem neuen Tab), Sveriges riksdag (via lagen.nu)
- S.I. No. 636/2023, European Union (Accessibility Requirements of Products and Services) Regulations 2023 (öffnet in einem neuen Tab), Government of Ireland (printed copy hosted by the National Disability Authority)
- Loi du 5 novembre 2023 / Wet van 5 november 2023 (Moniteur belge, numac 2023046827) (öffnet in einem neuen Tab), Moniteur belge (via etaamb.openjustice.be)
- The Public Sector Bodies (Websites and Mobile Applications) (No. 2) Accessibility Regulations 2018 (öffnet in einem neuen Tab), legislation.gov.uk, The National Archives